Nächstes Spiel I.Herren

24.Spieltag
Datum So, 21. Apr. 2024 Beginn 15.00 Uhr
Anadolu Baunatal I.
Anadolu Baunatal I.
-:- FC. Bosporus KS I.
FC. Bosporus KS I.

Wichtige Info von Verein Bosporus

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1-Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: FC Bosporus 1980 e. V. und hat seinen Sitz in: Kassel .
2. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel
3. Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Die Farben des Vereins sind: Rot/ Weis
6. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsauszeichnungen, Trikots sowie des Vereinsnadelns

 2-Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch :
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen insbesondere bei Herren- und Frauen -Fußball
b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen um die Kameradschaft und Freundschaft der Spielerinnen und Spieler sowie Mitglieder des Vereins untereinander zu fördern
c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Der Verein ist politisch und religiös/ konfessionell neutral. Männer und Frauen sind absolut gleichberechtigt.


3- Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
-Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;

-Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
-Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs-und Breitensports;
-Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten. §


4.Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung
der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Mitglieder des Verein sind:

a) Erwachsene (Aktive und Passive)
b) Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre)
c) Kinder (unter 14 Jahre)
d) Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen,
die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein.

a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einschreiben. Er ist nur unter Einhaltung einerKündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

b) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt
-wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen
-Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die -Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben,
-bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
-wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
-wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das
-Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem
betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.


5 -Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (Beitragssatzung). Von Vereinsmitgliedern, die Mitglied mehrerer Abteilungen sind, wird der Vereinsbeitrag nur einmal erhoben.
Die jeweils aktuelle Beitragssatzung kann weitere Beitragszahlungen/Umlagen für die Zugehörigkeit zu einzelnen Abteilungenvorsehen Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitrags- und/oder Umlagepflicht befreit.


 6- Rechte der Mitglieder

Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und in den jeweiligen Abteilungsversammlungen.
Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Im Übrigen gilt § 8 dieser Satzung.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.
Sie wählen den Vorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter, siehe §§ 11 und 14 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.


7 -Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand


8- Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte, vom Vorstand einzuberufen. Alle
Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

Die Einladung zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat durch schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte
Anschrift des Mitglieds zu erfolgen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Absatz 3 dieser Vorschrift gilt entsprechend.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von
mindestens der Hälfte der anwesenden

stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag (Dringlichkeitsantrag) keine
qualifizierte Mehrheit verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.


9- Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- die Wahl des Vorstands;
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands,
- den Bericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;
- die Wahl von zwei Kassenprüfern;
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge undweitere Aufgaben,    soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.


10- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung (insbesondere § 6) oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer
Abstimmung.Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt.Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.


11 -Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Jeweils zwei dieser Personen sind gemeinsam
vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter.

13- Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festgelegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Sportverbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:
1. Entscheiden über die Aufnahme neuer Mitglieder;
2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen;
4. Überwachung und Förderung des Sportbetriebs;
5. Planung und Durchführung von sportlichen und sonstigen Vereinsveranstaltungen;
6. Repräsentation des Vereins;
7. Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze,Finanzplanung;
8.Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche;
9. Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand und angeschlossenen denAbteilungen;
10. Öffentlichkeitsarbeit durch Presseerklärungen, Veröffentlichungen o.ä.


14 -Vorstandschaft/Gesamtvorstand

Die Vorstandscd (l. und 2. Vorsitzender sowie Kassenwart)
b) dem Schriftführer
c) dem Sportwart
d) den Abteilungsleitern
e) dem Pressewart
f) g) bis zu zwei Beisitzer

€ (..??.) bedürfen zuvor der Zustimmung durch den Vorstand.

Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen undVersammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.

Dem Sportwart obliegt die gesamte technische Arbeit des Vereins im sportlichen Bereich. Er beruft den Sportausschuss ein, leitet die
Sitzungen, schreibt mit seinen Fachwarten vereinseigene Wettkämpfe und Wertungsspiele aus und betreut alle sportlichen Vereinsveranstaltungen und entsprechenden Umrahmungen.

Der Pressewart informiert die Presse, sonstige Medien sowie Mitgliedern und Interessenten über Angelegenheiten des Vereins.

Sämtliche zur Vorstandschaft gehörenden Vereinsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und ernannt. Die Wiederwahl ist möglich.

Sie können zusätzlich weitere Vereinsämter/Funktionen nach dieserSatzung übernehmen und ausüben.


15 -Sitzungen der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.


16- Abteilungen des Vereins

Innerhalb des Vereins worden für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich
unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Aus der Mitgliedschaft in einer Abteilung ergeben sich keine über diese Satzung hinausgehenden

Rechte und Pflichten, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmtist. Mitglied einer Abteilung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit. Bei derAuflösung einer Abteilung ist die zugehörige Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung einzuholen; der Wille der betroffenen Abteilung ist in der Wahlentscheidung der Mitgliederversammlung des Vereinsberücksichtigt.

jede Abteilung nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich wahr,soweit nicht diese Satzung dem entgegensieht oder eine andere Abteilunghiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der Vorstand unter Beachtung der einzelnen Belange die Angelegenheit.

Die Leitung der Abteilung obliegt dem jeweiligen Abteilungsleiter, der durch die Mitglieder der Abteilung in einer einzuberufenden
Abteilungsversammlung gewählt wird. Seine Amtszeit entspricht der satzungsgemäßen Amtszeit des Vorstands, er ist Mitglied der
Vorstandschaft. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Abteilungsleiters im Amt. Scheidet ein Abteilungsleiter vorzeitig aus oder findet sich kein geeigneter Kandidat für die Position, so nimmt ein Mitglied des erweiterten Vorstands die Geschäfte des Abteilungsleiterszunächst kommissarisch wahr. Innerhalb eines Monats ist eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen, auf der der neue Abteilungsleiter durch die Mitglieder der Abteilung für die nochverbleibende Amtszeit zu wählen ist.

Die Leiter der Abteilungen sind besondere Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB; sie können den Verein beschränkt auf ihre Abteilung und beschränkt auf das Aktivvermögen der Abteilung bis zu einer Höhe von € (..??? ) vertreten. Die Eingehung von Anstellungs-, Miet- oder Leasingverträgen bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Vorstands.

Die Abteilungsleiter haben dem Vorstand in jeder Vorstandssitzung und im Bedarfsfall auch außerhalb hiervon über Aktivitäten und Vorkommnisse inden Abteilungen zu unterrichten.

Die Abteilungen geben sich eigene Abteilungsordnungen. Die Abteilungsordnungen müssen die Organisation der Abteilung regeln und
sich an den Vorgaben dieser Satzung orientieren. Vorrang hat im Kollisionsfall diese Vereinssatzung, die weiterhin verbindlich für alle
Mitglieder des Vereins gilt. Über neue oder geänderte Abteilungsordnungen ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

Ein Vereinsmitglied kann Mitglied mehrerer Abteilungen sein. Es hat das Recht jederzeit zwischen den Abteilungen zu wechseln, soweit nicht bestehende Kapazitätsgrenzen dem entgegenstellen. Für diesen Fall sind Wartelisten einzurichten. Die Kapazitätsgrenzen werden durch den Vorstand nach Anhörung des Abteilungsleiters festgelegt.

Der Vereinsführung obliegt ansonsten die Mitgliederverwaltung. Soweit für die Organisation erforderlich, kann jede Abteilung von der zentralen Mitgliederverwaltung Listen über ihre Abteilung erhalten.

Die Nutzungszeiten und -rechte von Anlagen, Hallen und sonstigen Einrichtungen werden zentral durch den vom Vorstand hierfür Beauftragten vergeben.

Soweit erforderlich, erwirbt der Verein die Mitgliedschaft in Fachverbänden; die daraus resultierenden Rechte und Pflichten erstrecken
sich auch auf die Mitglieder der Abteilung.

Die §§ 6, 8 bis 10 gelten, soweit möglich, entsprechend für dieAbteilungsversammlung.


§ 17 Vereinsjugend

1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

2. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuß. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.

Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.


§ 18 Kassenprüfer


Die Kassenprüfer worden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des erweiterten Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.


§ 19 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.


§ 20 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung das Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt/Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwende hat,

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen und als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung anerkannten Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.06.2004 in der Holländische Strasse 96 - 98; 34127 Kassel beschlossen und in Kraft gesetzt, sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung, unterzeichnet von den Gründungsmitgliedern Murat Cakir, Önder Sarica, A.Haydar Özel, Hüseyin Caliskan, Kadir Karacoban und Hürriyet Incereis vom 24.08.1980 .

Kassel, 27.06.2004

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