Satzung als PDF datei zum Runterladen >>> Klick 1-Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen: FC Bosporus 1980 e. V. und hat seinen Sitz in: Kassel . 2. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel 3. Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden. 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 5. Die Farben des Vereins sind: Rot/ Weis 6. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsauszeichnungen, Trikots sowie des Vereinsnadelns 2-Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins 3- Aufgaben Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere: -Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports; 4.Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mitglieder des Verein sind: a) Erwachsene (Aktive und Passive) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einschreiben. Er ist nur unter Einhaltung einerKündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. b) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem 5 -Mitgliederbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (Beitragssatzung). Von Vereinsmitgliedern, die Mitglied mehrerer Abteilungen sind, wird der Vereinsbeitrag nur einmal erhoben. 6- Rechte der Mitglieder Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und in den jeweiligen Abteilungsversammlungen. 7 -Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 8- Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte, vom Vorstand einzuberufen. Alle Die Einladung zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat durch schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag (Dringlichkeitsantrag) keine Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. 9- Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 10- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung (insbesondere § 6) oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer 11 -Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Jeweils zwei dieser Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter. 13- Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festgelegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Sportverbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen. 14 -Vorstandschaft/Gesamtvorstand Die Vorstandscd (l. und 2. Vorsitzender sowie Kassenwart) € (..??.) bedürfen zuvor der Zustimmung durch den Vorstand. Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen undVersammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand. Dem Sportwart obliegt die gesamte technische Arbeit des Vereins im sportlichen Bereich. Er beruft den Sportausschuss ein, leitet die Der Pressewart informiert die Presse, sonstige Medien sowie Mitgliedern und Interessenten über Angelegenheiten des Vereins. Sämtliche zur Vorstandschaft gehörenden Vereinsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und ernannt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie können zusätzlich weitere Vereinsämter/Funktionen nach dieserSatzung übernehmen und ausüben. 15 -Sitzungen der Vorstandschaft 16- Abteilungen des Vereins Innerhalb des Vereins worden für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich Rechte und Pflichten, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmtist. Mitglied einer Abteilung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit. Bei derAuflösung einer Abteilung ist die zugehörige Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung einzuholen; der Wille der betroffenen Abteilung ist in der Wahlentscheidung der Mitgliederversammlung des Vereinsberücksichtigt. jede Abteilung nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich wahr,soweit nicht diese Satzung dem entgegensieht oder eine andere Abteilunghiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der Vorstand unter Beachtung der einzelnen Belange die Angelegenheit. Die Leitung der Abteilung obliegt dem jeweiligen Abteilungsleiter, der durch die Mitglieder der Abteilung in einer einzuberufenden Die Leiter der Abteilungen sind besondere Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB; sie können den Verein beschränkt auf ihre Abteilung und beschränkt auf das Aktivvermögen der Abteilung bis zu einer Höhe von € (..??? ) vertreten. Die Eingehung von Anstellungs-, Miet- oder Leasingverträgen bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Vorstands. Die Abteilungsleiter haben dem Vorstand in jeder Vorstandssitzung und im Bedarfsfall auch außerhalb hiervon über Aktivitäten und Vorkommnisse inden Abteilungen zu unterrichten. Die Abteilungen geben sich eigene Abteilungsordnungen. Die Abteilungsordnungen müssen die Organisation der Abteilung regeln und Ein Vereinsmitglied kann Mitglied mehrerer Abteilungen sein. Es hat das Recht jederzeit zwischen den Abteilungen zu wechseln, soweit nicht bestehende Kapazitätsgrenzen dem entgegenstellen. Für diesen Fall sind Wartelisten einzurichten. Die Kapazitätsgrenzen werden durch den Vorstand nach Anhörung des Abteilungsleiters festgelegt. Der Vereinsführung obliegt ansonsten die Mitgliederverwaltung. Soweit für die Organisation erforderlich, kann jede Abteilung von der zentralen Mitgliederverwaltung Listen über ihre Abteilung erhalten. Die Nutzungszeiten und -rechte von Anlagen, Hallen und sonstigen Einrichtungen werden zentral durch den vom Vorstand hierfür Beauftragten vergeben. Soweit erforderlich, erwirbt der Verein die Mitgliedschaft in Fachverbänden; die daraus resultierenden Rechte und Pflichten erstrecken Die §§ 6, 8 bis 10 gelten, soweit möglich, entsprechend für dieAbteilungsversammlung. § 17 Vereinsjugend 1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit. 2. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuß. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss. § 18 Kassenprüfer
§ 19 Protokollierung Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren. § 20 Auflösung des Vereins Über die Auflösung das Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt/Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwende hat, Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen und als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung anerkannten Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören. Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.06.2004 in der Holländische Strasse 96 - 98; 34127 Kassel beschlossen und in Kraft gesetzt, sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung, unterzeichnet von den Gründungsmitgliedern Murat Cakir, Önder Sarica, A.Haydar Özel, Hüseyin Caliskan, Kadir Karacoban und Hürriyet Incereis vom 24.08.1980 . Kassel, 27.06.2004 Satzung als PDF datei zum Runterladen >>> Klick |